Dokumente standesamtliche Hochzeit

Dokumente für die standesamtliche Hochzeit

Hier finden Sie eine Auflistung aller nötigen Dokumente für die standesamtliche Hochzeit.



Inhaltsverzeichnis

Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie ledig und voll geschäftsfähig sind:

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunde, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, oder eine der Abschrift entsprechenden Urkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Meldebestätigung oder Nachweis des Aufenthaltes (z.B. Hotelbestätigung).
  • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
  • Wenn Sie bereits verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft waren: zusätzlich
  • Heiratsurkunde/n aller früheren Ehen und/oder Partnerschaftsurkunde/n aller früher begründeten eingetragenen Partnerschaften
  • Nachweis der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der früheren Ehe (Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!), Urteil über die Auflösung der früheren eingetragenen Partnerschaft/en
  • Sterbeurkunde der Ehepartnerin/des Ehepartners
  • Sterbeurkunde der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners

Wenn Sie ein Kind oder mehrere gemeinsame uneheliche Kinder haben: zusätzlich

  • Geburtsurkunde(n) des gemeinsamen Kindes oder der gemeinsamen Kinder
  • Vaterschaftsanerkenntnis der gemeinsamen Kinder (sofern der Vater auf der/den Geburtsurkunde(n) noch nicht eingetragen ist)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis wenn vorhanden
  • Nachweis des Wohnsitzes der Kinder

Kosten

Je nach Anzahl der erforderlichen Dokumente variiert die Höhe der Kosten. Alle Gebühren – auch für die Durchführung der Trauung und für die Heiratsurkunde(n) – sind bereits bei der Anmeldung der Eheschließung zu entrichten.

  • Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit: 13,20 Euro Bundesgebühr
  • Eventuell Nachvergebührung von Unterlagen:
    • 3,60 Euro pro Beilage für nicht vergebührte Beilagen (z.B. Scheidungsurkunden, Übersetzungen)
    • 6,60 Euro pro Beilage für nicht vergebührte ausländische Urkunden (z.B. Heirats-, Geburts-, Sterbeurkunde)
    • 13,20 Euro pro Bestätigung (z.B. Ehefähigkeitszeugnis, Aufenthaltsbescheinigung)
  • Durchführung der Trauung:
    • 5,45 Euro Bundesverwaltungsabgabe während der Amtszeit und in den Amtsräumen der Standesbeamtin/des Standesbeamten
    • 54,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe außerhalb der Amtsräume
    • 10,90 Euro Bundesverwaltungsabgabe außerhalb der Amtszeit
  • Ausstellung der Heiratsurkunde: je 8,70 Euro (6,60 Euro Bundesgebühr plus 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe) (meistens zwei bis drei Exemplare)

Hinweis: Für die Inanspruchnahme von Zusatzleistungen, wie beispielsweise Musik, können weitere Kosten entstehen.

Fristen

Die Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen werden, da die Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit („Aufgebot“) nur maximal sechs Monate gültig ist. Eine Mindestfrist ist nicht mehr vorgesehen, jedoch beträgt die durchschnittliche Wartezeit in größeren Städten zwei bis sechs Wochen.

Zuständige Stelle

Die Personenstandsbehörde, die für den Wohnsitz oder Aufenthalt der Verlobten/des Verlobten örtlich zuständig ist:

  • Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
  • In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats

Besteht kein Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes im Inland zuständig. In allen anderen Fällen ist das Standesamt Wien – Innere Stadt zuständig.

Hinweis: Die Trauung selbst kann auch an einem anderen Standesamt vorgenommen werden.

Namensänderung (Namenserwerb, Namensführung) im Zusammenhang

mit einer Eheschließung

Aus Anlass einer Eheschließung haben die Verlobten folgende Möglichkeiten für ihren zukünftigen Namen:

  • Gemeinsamer Familienname/Doppelname
  • Getrennte Namensführung

Hinweis: Die Namensbestimmungserklärung wird bei der Anmeldung zur Eheschließung, spätestens bei der Trauung von der Standesbeamtin/vom Standesbeamten entgegengenommen. Die Standesbeamtin/der Standesbeamte ist dazu berechtigt, diese Erklärung zu beurkunden.

TIPP: Für individuelle Anfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.

Gemeinsamer Familienname/Doppelname

Es kann entweder der Name der Frau oder des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden.

Hinweis: Auch ein in einer früheren Ehe erworbener Familienname kann zum gemeinsamen Familiennamen in einer folgenden Ehe werden. Ein Doppelname aus einer früheren Ehe kann allerdings nicht in einer weiteren Ehe gemeinsamer Familienname werden.

Doppelname

Die Ehepartnerin/der Ehepartner, deren/dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname geworden ist, ist berechtigt, einen Doppelnamen zu führen. Dieser Doppelname besteht aus dem Familiennamen der Partnerin/des Partners und dem eigenen Familiennamen.

Hinweis: Die Namen werden durch einen Bindestrich verbunden, wobei der eigene oder der neue Familienname voranstehen kann.

Das Gesetz sieht nicht vor, dass alle Mitglieder einer Familie einen Doppelnamen führen können. Dieses Recht steht nur der Ehepartnerin/dem Ehepartner zu, deren/dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname geworden ist.

Beispiel:

  • Herr Müller heiratet Frau Berger. Beide vereinbaren als gemeinsamen Namen den Namen des Mannes: Müller, d.h. der Mann, die Frau und die gemeinsamen Kinder heißen Müller. Im Anschluss an diese Erklärung kann sich die Frau für einen Doppelnamen entscheiden. Sie wählt dann entweder Müller-Berger oder Berger-Müller.
  • Beide vereinbaren als gemeinsamen Namen den Namen der Frau: Berger, d.h. der Mann, die Frau und die gemeinsamen Kinder heißen Berger. In diesem Fall kann sich der Mann für einen Doppelnamen entscheiden.

Achtung: Wenn sich eine Ehegattin/ein Ehegatte für einen Doppelnamen entschieden hat, muss dieser fortan verwendet werden (z.B. im Reisepass und Führerschein sowie bei der Unterfertigung von Verträgen).

Hinweis: Selbstverständlich existieren auch Familien, in denen die Ehepartnerin/der Ehepartner und deren Kinder denselben Doppelnamen tragen. Diese Namen sind allerdings nicht durch eine Eheschließung entstanden, sondern bestehen seit Generationen und wurden weiter übertragen.

Getrennte Namensführung

Die Ehepartnerin/der Ehepartner können jeweils den eigenen Namen beibehalten.

Namen der gemeinsamen Kinder

Allerdings muss dann bestimmt werden, welchen Familiennamen die gemeinsamen Kinder tragen werden, da diese entweder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters führen müssen.

Achtung: Erfolgt keine Bestimmung, erhalten die Kinder automatisch den Familiennamen des Ehemannes.